Ihre Rechte und Pflichten im Job: Bei der Arbeit gelten jetzt andere Regeln als zuvor. Die haben nur den einen Zweck: Sie bestmöglich zu schützen.
Wie oft hat man das schon gehört. "Schwangerschaft ist keine Krankheit!" Dieser alte Satz stimmt, doch trotzdem gelten für Schwangere im Arbeitsleben besondere Regeln. Zu Recht – schließlich ist es keine Kleinigkeit, mal eben ein Kind auf die Welt zu bringen!
Als Schwangere und junge Mutter genießen Sie bei Ihrer Arbeit (auch bei Teilzeit und in der beruflichen Ausbildung) einen besseren Schutz. Deshalb sollten Sie Ihren Arbeitgeber umgehend informieren, sobald die Schwangerschaft feststeht und der voraussichtliche Tag der Geburt bekannt ist. Denn nur, wenn Ihr Chef Bescheid weiß, kann er die entsprechenden Maßnahmen für Sie einleiten. Laut Gesetz muss der Arbeitgeber das Gewerbeaufsichtsamt von der Schwangerschaft unterrichten. Anderen Leuten, auch Kollegen, darf er aber nichts davon mitteilen.
Was ist alles verboten?
Zur Sicherheit von Mutter und Kind gelten für Ihre Tätigkeit im Lauf der Schwangerschaft gewisse Einschränkungen. Natürlich sind die Regeln von Beruf zu Beruf sehr unterschiedlich – bei einigen Tätigkeiten ändert sich jetzt fast gar nicht, andere Berufe dürfen Sie gar nicht mehr ausüben.
Hier ein paar Beispiele: Sie dürfen z. B. keine Nachtarbeit mehr leisten (was zum Beispiel Krankenschwestern, Schichtarbeiterinnen oder auch Polizistinnen betrifft), nicht mehr am Fließband arbeiten und nicht mit gefährlichen Stoffen hantieren (z. B. in Laboren). Außerdem sollen Sie nicht schwer heben (z. B. in vielen Handwerken) und nicht in sehr lauten Umgebungen arbeiten. Und ab der 16. Schwangerschaftswoche dürfen Sie keine Busse, Bahnen oder Taxen mehr steuern. Auch Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen sowie die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit sind jetzt neu geregelt – also Achtung bei Überstunden!
Mutterschutz: Erholsame Wochen
In den letzten sechs Wochen der Schwangerschaft und den ersten acht Wochen (bei Mehrlingen sogar 12 Wochen) nach der Geburt müssen Sie von der Arbeit freigestellt werden. Während dieser Schutzfrist haben Sie als Berufstätige Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Kündigung:
In unseren rauen Zeiten ein wichtiges Thema: die Kündigung. Wir können Sie beruhigen: Schwangere dürfen von Beginn der Schwangerschaft bis vier Monat nach der Geburt laut Mutterschutz nicht gekündigt werden. Und auch, wenn Sie nach der Entbindung Elternzeit nehmen, darf Ihnen nicht gekündigt werden. Der Kündigungsschutz gilt übrigens auch in der Probezeit.Es gibt allerdings Ausnahmen: So endet das Arbeitsverhältnis zum Beispiel trotz Schwangerschaft, wenn es von vorneherein befristet war. Sollten Sie also während Schwangerschaft, Mutterschutz oder Elternzeit eine Kündigung erhalten, sollten Sie sich unbedingt rechtlich beraten lassen.
Selbstständig und schwanger – oftmals schwierig
Einerseits klingt es wie die ideale Situation, wenn man als Schwangere sein eigener Chef ist:
Kein Problem, dem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitzuteilen, mal einige Stunden oder Tage von Übelkeit geplagt auf dem Sofa zu verbringen, nach der Geburt ganz langsam wieder in den Beruf einzusteigen...
Allerdings sieht die Realität zumeist nicht ganz so rosig aus: Glück hat, wer sich ein ausreichendes finanzielles Polster zugelegt hat, um die Schwangerschaft und was danach kommt flexibel zu gestalten. Oder wer einen Geschäftspartner hat, der eine Auszeit mitträgt. Das hat natürlich nicht jeder. Vor allem Frauen, die sich erst vor kurzem mit einem kleinen Unternehmen selbständig gemacht haben, besitzen oft nicht die nötigen finanziellen Rücklagen, um es sich in der Schwangerschaft gut gehen zu lassen. Deshalb wird in der Regel auch während der Mutterschutzfristen noch weiter gearbeitet – obwohl das in den 6 Wochen vor der Geburt eigentlich und in den 8 Wochen nach der Geburt überhaupt nicht sein sollte. Aber der Mutterschutz gilt eben nur für schwangere Arbeitnehmerinnen – und nicht für Selbständige, die als Freiberufler oder Honorarkraft arbeiten.
Weitere Informationen
Rechte und Pflichten – ein weites Feld. Leider gibt es viele Ausnahmen, die rechtlichen Grundlagen ändern sich ab und zu einmal und nicht alles ist sofort zu verstehen. Weiterführende Informationen erhalten Sie unter anderem unter http://www.familien-wegweiser.de, einer Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Was genau erlaubt und was verboten ist, weiß in der Regel der Arbeitgeber bzw. die Personalabteilung. Auch die Gewerkschaft, die Berufsgenossenschaft sowie das Amt für Arbeitsschutz geben darüber Auskunft. Vorsicht geboten ist allerdings bei den zahlreichen Foren im Internet: Hier melden sich gerne die Leute besonders laut zu Wort, die mal irgendwann irgend etwas gehört zu haben glauben. Oder die finden, dass etwas so oder so sein sollte. Deren Ratschläge leiten unter Umständen in die Irre.
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