Jetzt gelten andere Regeln
"Schwangerschaft ist keine Krankheit!" Dieser alte Satz stimmt, doch trotzdem gelten für Schwangere im Arbeitsleben besondere Regeln. Zurecht - schließlich ist es keine Kleinigkeit, mal eben ein Kind auf die Welt zu bringen!
Als Schwangere und junge Mutter genießen Sie bei Ihrer Arbeit (auch bei Teilzeit und in der beruflichen Ausbildung) einen besseren Schutz. Deshalb sollten Sie Ihren Arbeitgeber umgehend informieren, sobald die Schwangerschaft feststeht und der voraussichtliche Tag der Geburt bekannt ist. Laut Gesetz muss der Arbeitgeber das Gewerbeaufsichtsamt von der Schwangerschaft unterrichten. Anderen Leuten, auch Kollegen, darf er aber nichts davon mitteilen.
Zur Sicherheit von Mutter und Kind gelten für Ihre Tätigkeit im Lauf der Schwangerschaft gewisse Einschränkungen. So dürfen Sie z. B. keine Nachtarbeit mehr leisten, nicht mehr am Fließband arbeiten und nicht mit gefährlichen Stoffen hantieren. Je nachdem wo Sie arbeiten, gibt es natürlich eine Vielzahl von unterschiedlichen Regelungen. Was genau erlaubt und was verboten ist, weiß in der Regel der Arbeitgeber bzw. die Personalabteilung. Auch zahlreiche Internetseiten sowie das Amt für Arbeitsschutz geben darüber Auskunft.
Die letzten sechs Wochen vor der Geburt und während der ersten acht Wochen danach müssen Sie von der Arbeit freigestellt werden. Während dieser Schutzfrist haben Sie als Berufstätige Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Selbstständig und schwanger?
Einerseits klingt es wie die ideale Situation, wenn man als Schwangere sein eigener Chef ist: Kein Problem, dem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitzuteilen, mal einige Stunden oder Tage von Übelkeit geplagt auf dem Sofa zu verbringen, nach der Geburt ganz langsam wieder in den Beruf einzusteigen...
Allerdings sieht die Realität zumeist nicht ganz so rosig aus: Glück hat, wer sich ein ausreichendes finanzielles Polster zugelegt hat, um die Schwangerschaft und was danach kommt flexibel zu gestalten. Oder wer einen Geschäftspartner hat, der eine Auszeit mitträgt. Das hat natürlich nicht jeder. Vor allem Frauen, die sich erst vor kurzem selbständig gemacht haben, besitzen oft nicht die nötigen finanziellen Rücklagen, um es sich in der Schwangerschaft gut gehen zu lassen. Deshalb wird in der Regel auch während der Mutterschutzfristen noch weiter gearbeitet – obwohl das in den 6 Wochen vor der Geburt eigentlich und in den 8 Wochen nach der Geburt überhaupt nicht sein sollte. Aber der Mutterschutz gilt eben nur für schwangere Arbeitnehmerinnen – und nicht für Selbständige, die als Freiberufler oder Honorarkraft arbeiten.
Die wichtigsten weiteren Unterschiede:
Freiwillig gesetzlich Krankenversicherte: Am besten schon vor der Schwangerschaft, spätestens aber 12 Wochen vor der Entbindung eine Krankentagegeldversicherung abschließen. Die Höhe ist abhängig vom Einkommen, in der Regel weniger als 60 Euro. Dann erhalten Sie in den 14 Wochen der Mutterschutzfristen Mutter-schaftsgeld, das der Höhe des Krankengeldes entspricht.
Privat Krankenversicherte: Die meisten privaten Krankenkassen schließen Tagegeld bei Mutterschaft aus und zahlen nur eine Entbindungspauschale von ca. 75 Euro; andere mit Kranken-tagegeldversicherung bis zu 200 Euro.
- Für einen Verdienstausfall wegen Schwangerschaft und Geburt gibt es keine Versicherung. Notfalls kann man beim Sozialamt einen Antrag auf „Hilfe in besonderen Lebenslagen" stellen, womit zumindest die grundlegenden Lebenshaltungskosten abgedeckt sind. Allerdings sind dies strikt persönliche Zuschüsse, für das Unternehmen (z. B. zur bezahlung einer Vertretung) wird nichts bezahlt. Als letzte Rettung gibt es noch die Möglichkeit, sich arbeitslos zu melden – falls Sie weniger als drei Jahre lang selbständig sind und vorher als Angestellte in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben.
- Elterngeld bekommen Selbständige, die nicht mehr als 30 Stunden in der Woche arbeiten. Und zwar maximal 14 Monate lang.
- Kindergeld steht auch Selbständigen zu. Für das erste, zweite und dritte Kind sind das 154 Euro pro Monat.
- Einige Kosten für die Geburt kann man von der Steuer absetzen.